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   BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R   

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https://dejure.org/2000,3655
BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R (https://dejure.org/2000,3655)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R (https://dejure.org/2000,3655)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 60/00 R (https://dejure.org/2000,3655)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Landwirt - Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Kündigung - Tarifvertrag

  • Judicialis

    AFG § 112 Abs 4 Nr 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung einer verkürzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R
    Ob eine Arbeitszeitvereinbarung vorübergehender Natur ist, ist grundsätzlich allein nach dem Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen, für das die Vereinbarung getroffen worden ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

    Dabei hat das BSG aus den Zwecken des § 112 Abs. 4 Nr. 3 AFG hergeleitet, daß jedenfalls eine Arbeitszeitvereinbarung, die ggf für sechs/sieben Monate maßgebend sein sollte, nicht vorübergehend vereinbart ist (SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

    Da ein solches Ergebnis möglichst zu vermeiden ist, kann nach § 112 Abs. 4 Nr. 3 AFG eine vereinbarte kürzere Arbeitszeit nur unberücksichtigt bleiben, wenn sie nur für ganz wenige Monate getroffen wurde und die Arbeitszeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis im übrigen nicht prägt (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

    Der in § 112 Abs. 3 Satz 1 AFG enthaltene Grundsatz, wonach dem Bemessungsentgelt allenfalls die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, beruht auf der Erwägung, daß nicht unterstellt werden kann, daß der Leistungsempfänger, der im Bemessungszeitraum eine besonders hohe Arbeitszeitleistung erbracht hat, Gelegenheit haben wird, diese fortlaufend auch in einem anderen Beschäftigungsverhältnis zu erbringen (BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

    Zwar ist eine unbillige Härte nicht deshalb ausgeschlossen, weil die tatsächlich geleistete Arbeitszeit herabgesetzt worden ist (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 45; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2), jedoch fehlt es an einer Erheblichkeit der Differenz der unterschiedlichen Arbeitsentgelte.

  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 88/85

    Arbeitszeit - Unbillige Härte - Bemessungsentgelt - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R
    Ob eine Arbeitszeitvereinbarung vorübergehender Natur ist, ist grundsätzlich allein nach dem Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen, für das die Vereinbarung getroffen worden ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

    Da ein solches Ergebnis möglichst zu vermeiden ist, kann nach § 112 Abs. 4 Nr. 3 AFG eine vereinbarte kürzere Arbeitszeit nur unberücksichtigt bleiben, wenn sie nur für ganz wenige Monate getroffen wurde und die Arbeitszeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis im übrigen nicht prägt (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R
    In der Arbeitslosenversicherung seien von jeher die tatsächlichen Lohn- und Gehaltsverhältnisse maßgebend gewesen (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10).
  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R
    Danach sind zwar auch Teile des Arbeitsentgelts, die dem Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden iS einer nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen sind, dem Bemessungsentgelt hinzuzurechnen (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; SozR 3-4100 § 112 Nr. 25), jedoch wird auf das Erfordernis des Zuflusses des Arbeitsentgelts nicht verzichtet (anders nun § 134 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R
    Danach sind zwar auch Teile des Arbeitsentgelts, die dem Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden iS einer nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen sind, dem Bemessungsentgelt hinzuzurechnen (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; SozR 3-4100 § 112 Nr. 25), jedoch wird auf das Erfordernis des Zuflusses des Arbeitsentgelts nicht verzichtet (anders nun § 134 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers).
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 150/88

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe, Zumutbarkeit der Aufnahme einer

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R
    Ob eine Arbeitszeitvereinbarung vorübergehender Natur ist, ist grundsätzlich allein nach dem Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen, für das die Vereinbarung getroffen worden ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).
  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79

    Tarifnorm - Beschäftigungsverhältnis - Einzelarbeitsvertrag - Bemessungszeitraum

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R
    Der in § 112 Abs. 3 Satz 1 AFG enthaltene Grundsatz, wonach dem Bemessungsentgelt allenfalls die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, beruht auf der Erwägung, daß nicht unterstellt werden kann, daß der Leistungsempfänger, der im Bemessungszeitraum eine besonders hohe Arbeitszeitleistung erbracht hat, Gelegenheit haben wird, diese fortlaufend auch in einem anderen Beschäftigungsverhältnis zu erbringen (BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).
  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 42/82

    Tariflich regelmäßige Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst - Arbeitsbereitschaft -

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R
    Ferner soll die Nichtberücksichtigung von Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit übersteigen, aus Gründen der Vermittelbarkeit des Arbeitslosen gewährleisten, daß das Alg im Regelfall an das normale tarifliche Nettoarbeitsentgelt nicht etwa heranreicht (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 22 mwN).
  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 43/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Zeitfaktor - Mehrarbeit - tarifliche

    Daran hat es auch in Kenntnis der neueren Rechtsprechung des BVerfG zum Problem von Äquivalenzabweichungen in der Arbeitslosenversicherung festgehalten (Beschlüsse vom 8. Februar 1996 - 11 BAr 183/95 -, 4. November 1999 - B 7 AL 66/99 B - , Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 60/00 R - alle unveröffentlicht).
  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 61/01 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen und

    Die Begrenzung auf eine tarifliche regelmäßige Arbeitszeit beruht ua auf der Erwägung, es könne nicht unterstellt werden, dass der Leistungsempfänger, der im Bemessungszeitraum eine besonders hohe Arbeitsleistung erbracht hat, Gelegenheit haben wird, diese fortlaufend auch in einer anderen Beschäftigung zu erbringen (BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr. 15; Urteil des Senats vom 14. Dezember 2000, B 11 AL 60/00 R, unveröffentlicht).
  • LSG Hamburg, 24.03.2005 - L 5 AL 51/02

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Rückforderung von Arbeitslosenhilfe mangels

    Nach dem Regelungszusammenhang des § 112 AFG muss sich eine kürzere als die tarifliche oder übliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an sich immer auf das Bemessungsentgelt auswirken, weil das Bemessungsentgelt ansonsten höher als das Arbeitsentgelt sein könnte, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000, B 11 AL 60/00 R).

    Auch eine arbeitsrechtlich unwirksame Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit führt nur zur Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, denn das Arbeitslosengeld (wie auch die Arbeitslosenhilfe) dient nicht zur Auffüllung eines einvernehmlich nur teilweise erfüllten Arbeitsvertrages (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000, B 11 AL 60/00 R m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2001 - L 12 AL 229/99

    Arbeitslosenversicherung

    Im Übrigen hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 14.12.2000 (B 11 AL 60/00 R) in Kenntnis des o. g. Beschlusses des BVerfG vom 24.05.2000 die Anwendung des § 112 Abs. 3 und 4 AFG weiter für unproblematisch gehalten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2001 - L 12 AL 68/99

    Arbeitslosenversicherung

    Im Übrigen hat das BSG in einem Urteil vom 14.12.2000 (B 11 AL 60/00 R) in Kenntnis des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 die Anwendung des § 112 Abs. 3 und 4 AFG weiter für unproblematisch gehalten.
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